Rahmenbedingungen für die Prüfung ´´ 40 + ´´

1.Die Prüfung 40 + wird nach denselben Kriterien bewertet, wie jede andere Prüfung in Hessen.

2.Teilnehmen können alle Prüflinge über 40 Jahre oder mit entsprechenden körperlichen Einschränkungen, die eine Teilnahme an einer für alle offenen  Prüfung nicht möglich machen.

3.Weitere Voraussetzungen müssen gemäß der Prüfungsrichtlinien für den entsprechenden Kyu oder Dan Grad berücksichtigt werden bzw. erfüllt sein.

4.Sollten bei einem Prüfling körperliche Einschränkungen bestehen, ist der Prüfling dazu verpflichtet, die Prüfer vor Beginn der Prüfung darüber in Kenntnis zu setzen. Sollte der Prüfling dies versäumen, besteht keine Möglichkeit im weiteren Prüfungsverlauf, dies nachzuholen.

5.Sind auf Grund körperlicher Einschränkungen bestimmte Techniken aus dem geforderten Prüfungsprogramm nicht in ihrem vollen Ausmaß für den Prüfling durchführbar, so dürfen, nach vorheriger in Kenntnissetzung der Prüfungskommission Alternativtechniken gezeigt werden. ( Alternativtechniken werden den Prüfern zwei Wochen vor Beginn der Prüfung in schriftlicher Form vorgelegt)

6.Alternativtechniken sind Techniken, die der Prüfling als Alternative zu einer vom Prüfer geforderten Technik aus dem Prüfungsprogramm vorzeigen soll. Beachtet werden muss, dass diese Technik/en zwei Wochen vor der Prüfung den Prüfern in schriftlicher Form vorgelegt werden muss/ müssen. Die Prinzipien der eigentlich geforderten Technik muss der Prüfling erklären und erläutern können. Eventuell kann die geforderte Technik auch langsam oder in Teilsequenzen korrekt ausgeführt werden. Die Alternativtechnik muss aus dem gleichen Prüfungsfach stammen und eine artverwandte Technik sein.

7.Die Ju-Jutsu Prinzipien müssen im gesamten Prüfungsverlauf vom Prüfling erfüllt werden.

8.Im Verlaufe der Prüfung muss der Selbstverteidigungscharakter des Ju-Jutsu klar zu erkennen sein.

9.Um den realistischen Selbstverteidigungscharakter des Ju-Jutsu zu wahren, dürfen keine eigenen Partner zur Prüfung mitgebracht werden. Sollten körperliche Beeinträchtigungen eine spezielle Partnerwahl bedingen, ist die Prüfungskommission genau wie bei Punkt 4 zu informieren. Diese wird daraufhin entsprechende Maßnahmen einleiten.

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